Prüfungstermin im Insolvenzverfahren

Prüfungstermin im Insolvenzverfahren
Termin zur Prüfung der angemeldeten  Insolvenzforderungen.
- 1. Arten: a) Erster (allgemeiner) P. wird im Eröffnungsbeschluss vom  Insolvenzgericht bestimmt. Anwesenheit der Gläubiger ist nicht erforderlich.
- b) In einem besonderen P., der auf Kosten dieser Gläubiger anzuberaumen ist, werden die nach dem ersten P. angemeldeten Forderungen erörtert (§ 176 InsO;  Anmeldung).
- 2. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht der angemeldeten Forderungen.
- 3. Ablauf: Das Insolvenzgericht verliest jede angemeldete Forderung, gibt den anwesenden  Insolvenzgläubigern, dem  Insolvenzverwalter und dem  Gemeinschuldner Gelegenheit, sich zu erklären und trägt das Ergebnis der Prüfung in die  Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO).

Lexikon der Economics. 2013.

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