Prüfungstermin im Insolvenzverfahren
- Prüfungstermin im Insolvenzverfahren
Termin zur Prüfung der angemeldeten ⇡ Insolvenzforderungen.
- 1. Arten: a) Erster (allgemeiner) P. wird im Eröffnungsbeschluss vom ⇡ Insolvenzgericht bestimmt. Anwesenheit der Gläubiger ist nicht erforderlich.
- b) In einem besonderen P., der auf Kosten dieser Gläubiger anzuberaumen ist, werden die nach dem ersten P. angemeldeten Forderungen erörtert (§ 176 InsO; ⇡ Anmeldung).
- 2. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht der angemeldeten Forderungen.
- 3. Ablauf: Das Insolvenzgericht verliest jede angemeldete Forderung, gibt den anwesenden ⇡ Insolvenzgläubigern, dem ⇡ Insolvenzverwalter und dem ⇡ Gemeinschuldner Gelegenheit, sich zu erklären und trägt das Ergebnis der Prüfung in die ⇡ Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO).
Lexikon der Economics.
2013.
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